Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4.2-1 CH-GL

Art. 19 Reglement über Schule und Bildung der Gemeinde Glarus Nord (Bildungsreglement) - Urlaub

Lernende
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (33 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 19 Reglement über Schule und Bildung der Gemeinde Glarus Nord (Bildungsreglement) · Urlaub

1. Der Gemeinderat erlässt Ausführungsvorschriften betreffend Urlaubs- und Dispensgewährung in der Bildungsverordnung.

2. Bei Zuwiderhandlungen gegen die massgeblichen Vorschriften können die Eltern bzw. die Erziehungsberechtigten von der Hauptschulleitung verwarnt oder mit Busse bestraft werden.

← Art. 18 Reglement über Schule und Bildung der Gemeinde Glarus Nord (Bildungsreglement) Zweck Art. 20 Reglement über Schule und Bildung der Gemeinde Glarus Nord (Bildungsreglement) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →