4.2-1
CH-GL
Art. 19 Reglement über Schule und Bildung der Gemeinde Glarus Nord (Bildungsreglement) - Urlaub
Lernende
Art. 19 Reglement über Schule und Bildung der Gemeinde Glarus Nord (Bildungsreglement) · Urlaub
1. Der Gemeinderat erlässt Ausführungsvorschriften betreffend Urlaubs- und Dispensgewährung in der Bildungsverordnung.
2. Bei Zuwiderhandlungen gegen die massgeblichen Vorschriften können die Eltern bzw. die Erziehungsberechtigten von der Hauptschulleitung verwarnt oder mit Busse bestraft werden.