4.2-1
CH-GL
Art. 18 Reglement über Schule und Bildung der Gemeinde Glarus Nord (Bildungsreglement) - Absenzen
Lernende
Art. 18 Reglement über Schule und Bildung der Gemeinde Glarus Nord (Bildungsreglement) · Absenzen
1. Die Eltern bzw. die Erziehungsberechtigten haben der Lehrperson Absenzen umgehend zu melden. Bei mehrtägigen sowie häufiger vorkommenden Abwesenheiten wegen Krankheit oder Unfall haben die Eltern bzw. die Erziehungsberechtigten auf Verlangen ein Arztzeugnis vorzuweisen.
2. Der Gemeinderat erlässt weitere Bestimmungen betreffend Absenzen in der Bildungsverordnung. Bei Zuwiderhandlungen gegen die massgeblichen Vorschriften können die Eltern bzw. die Erziehungsberechtigten von der Hauptschulleitung verwarnt oder mit Busse bestraft werden.