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4.2-1 CH-GL

Art. 12 Reglement über Schule und Bildung der Gemeinde Glarus Nord (Bildungsreglement) - Pausen

Schulbetrieb
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Art. 12 Reglement über Schule und Bildung der Gemeinde Glarus Nord (Bildungsreglement) · Pausen

1. Die Schulleitungen organisieren eine Pausenaufsicht. Die Lehrpersonen sind verpflichtet, die zugeteilte Aufsicht im Rahmen des Berufsauftrages zu übernehmen.

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