Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
4.1-1 CH-GL

Art. 6 Benutzungsordnung Tagesstrukturen - Betreuungsvereinbarung

Vertragsverwaltung und Rechnungsstellung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (22 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 6 Benutzungsordnung Tagesstrukturen · Betreuungsvereinbarung

1. Die Erziehungsberechtigten und die Gemeinde Glarus Nord schliessen eine Betreuungsvereinbarung ab, worin die wöchentlichen Betreuungsmodule und die monatlichen Betreuungskosten festgelegt werden.

2. Das jeweils gültige Tarifreglement für die schulergänzenden Tagesstrukturen der Gemeinde Glarus Nord bildet einen integrierenden Bestandteil der Betreuungsvereinbarung.

3. Die Betreuungsvereinbarung tritt mit der erstmaligen Inanspruchnahme des Betreuungsangebotes am angemeldeten Termin in Kraft. Wird die Betreuung am angemeldeten Termin unentschuldigt nicht in Anspruch genommen, tritt die Betreuungsvereinbarung nicht in Kraft und der Anspruch auf einen Betreuungsplatz fällt mit sofortiger Wirkung dahin.

4. Die Betreuungsvereinbarung endet ohne Kündigung per 31. Juli.

← Art. 5 Benutzungsordnung Tagesstrukturen Geltungsbereich Art. 7 Benutzungsordnung Tagesstrukturen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →