Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2.1-2 CH-GL

Art. 9 Reglement über den Hochwasserschutz (Hochwasserschutzreglement) - Sofortmassnahmen

Hochwasserschutzmassnahmen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (35 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 9 Hochwasserschutzreglement · Sofortmassnahmen

1. Sofortmassnahmen werden vor, während oder unmittelbar nach einem Hochwasserereignis zur vorsorglichen Abwehr eines Schadens infolge einer unmittelbar drohenden Gefahr getroffen.

2. Sofortmassnahmen sind namentlich

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a) | Wiederherstellung der Gerinnekapazität durch Gerinneöffnungen und Entfernung von Ablagerungen; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b) | Leerung der Geschiebe- und Schlammsammler und Wiederherstellung der Rückhaltekapazität; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | c) | Behebung von Schäden an Wasserbauwerken, sofern von diesen eine unmittelbare Folgegefährdung ausgeht. | | |

← Art. 8 Hochwasserschutzreglement Reglement über den Hochwasserschutz (Hochwasserschutzreglement) - Gegenstand Art. 10 Hochwasserschutzreglement →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →