2.1-2
CH-GL
Art. 35 Reglement über den Hochwasserschutz (Hochwasserschutzreglement) - Inkrafttreten
Schlussbestimmungen
Art. 35 Hochwasserschutzreglement · Inkrafttreten
1. Dieses Reglement tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 mit dem Erlass durch die Stimmberechtigten in Kraft.
2. Der Gemeinderat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens von Art. 34 Abs. 1; Art. 34 Abs. 4 Satz 2 gilt sinngemäss. Er kann je nach Korporation unterschiedliche Zeitpunkte festlegen.