Art. 34 Reglement über den Hochwasserschutz (Hochwasserschutzreglement) - Übergang zur Neugestaltung der Korporationsunterstützung
Art. 34 Hochwasserschutzreglement · Übergang zur Neugestaltung der Korporationsunterstützung
1. Durch dieses Reglement werden alle früheren Gemeindeversammlungs- und Gemeinderatsbeschlüsse aufgehoben, welche Unterstützungen von Korporationen oder Korporationsmitgliedern vorsehen.
2. Sind Unterstützungen von Korporationen in Vereinbarungen verankert, werden diese einvernehmlich oder falls nötig seitens der Gemeinde aufgelöst oder angepasst. Wo Bestimmungen von Korporationsstatuten Sonderleistungen der Gemeinde über deren gesetzliche Beteiligungspflicht hinaus vorsehen, wird deren Aufhebung oder Anpassung angestrebt.
3. Die Beendigung oder Anpassung von Unterstützungen erfolgen zum Zweck, die künftigen Unterstützungen von Korporationen nach Massgabe von Art. 32 auszugestalten.
4. Zuständig für die Vorkehrungen gemäss Abs. 2 ist der Gemeinderat. Er legt die Zeitpunkte der Wirksamkeit so fest, dass es der Zielsetzung gemäss Art. 32 Abs. 2 möglichst dienlich ist.