2.1-2
CH-GL
Art. 33 Reglement über den Hochwasserschutz (Hochwasserschutzreglement) - Massnahmen bei Nichterfüllung von Korporationsaufgaben
Verhältnis der Gemeinde zu Bach- und Wuhrkorporationen
Art. 33 Hochwasserschutzreglement · Massnahmen bei Nichterfüllung von Korporationsaufgaben
1. Ist eine Korporation nicht mehr in der Lage ihre Aufgabe ordnungsgemäss zu erfüllen, so gelangt die Gemeinde an die für die Korporationen zuständige kantonale Aufsichtsbehörde und trifft allfällige zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit dringliche Massnahmen.
2. Die Gemeinde kann der Korporation den damit verbundenen Aufwand in Rechnung stellen.