Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2.1-2 CH-GL

Art. 33 Reglement über den Hochwasserschutz (Hochwasserschutzreglement) - Massnahmen bei Nichterfüllung von Korporationsaufgaben

Verhältnis der Gemeinde zu Bach- und Wuhrkorporationen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (35 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 33 Hochwasserschutzreglement · Massnahmen bei Nichterfüllung von Korporationsaufgaben

1. Ist eine Korporation nicht mehr in der Lage ihre Aufgabe ordnungsgemäss zu erfüllen, so gelangt die Gemeinde an die für die Korporationen zuständige kantonale Aufsichtsbehörde und trifft allfällige zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit dringliche Massnahmen.

2. Die Gemeinde kann der Korporation den damit verbundenen Aufwand in Rechnung stellen.

← Art. 32 Hochwasserschutzreglement Reglement über den Hochwasserschutz (Hochwasserschutzreglement) - Gegenstand Art. 34 Hochwasserschutzreglement →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →