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2.1-2 CH-GL

Art. 32 Reglement über den Hochwasserschutz (Hochwasserschutzreglement) - Unterstützung von Korporationen

Verhältnis der Gemeinde zu Bach- und Wuhrkorporationen
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Art. 32 Hochwasserschutzreglement · Unterstützung von Korporationen

1. Die Gemeinde kann Bach- und Wuhrkorporationen bei der Ausübung ihrer Aufgaben Unterstützungen gewähren, wie

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a) | Leistung eines finanziellen Beitrags an die Aufgabenerfüllung; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b) | Durchführung einzelner Hochwasserschutzmassnahmen; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | c) | Übernahme administrativer Arbeiten wie Führung des Veranlagtenverzeichnisses oder Rechnungsführung. | | |

2. Unterstützungen müssen der Gleichbehandlung der Korporationen Rechnung tragen und sind so auszugestalten, dass die Grundeigentümer im Zuständigkeitsbereich einer Korporation und die Grundeigentümer im Zuständigkeitsbereich der Gemeinde einander gesamthaft möglichst gleichgestellt werden.

3. Sie sind mit den damit verbundenen Bedingungen und Auflagen in einer Vereinbarung zu regeln.

4. Die Zuständigkeiten zur Beschlussfassung über Unterstützungsvereinbarungen richten sich nach den finanziellen Auswirkungen für die Gemeinde und den Bestimmungen der Gemeindeordnung über die Finanzkompetenzen bei frei bestimmbaren Ausgaben.

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