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2.1-2 CH-GL

Art. 30 Reglement über den Hochwasserschutz (Hochwasserschutzreglement) - Form der Rechnungsstellung; Rechtsschutz

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Art. 30 Hochwasserschutzreglement · Form der Rechnungsstellung; Rechtsschutz

1. Die Rechnungsstellung erfolgt in Form einer Verfügung, die bei der Rechnung stellenden Behörde innert 30 Tagen mit Einsprache anfechtbar ist. Die rechtskräftige Veranlagungsverfügung kann nicht mehr angefochten werden.

2. Der Rechtsschutz gegen Einspracheentscheide richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz.

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