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2.1-2 CH-GL

Art. 29 Reglement über den Hochwasserschutz (Hochwasserschutzreglement) - Rechnungsstellung; Sicherung

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Art. 29 Hochwasserschutzreglement · Rechnungsstellung; Sicherung

1. Nach Abschluss der Abrechnung für die Hochwasserschutzmassnahmen stellt die Gemeinde den Grundeigentümern den Beitrag gemäss der rechtskräftigen Veranlagungsverfügung in Rechnung.

2. Wesentliche Abweichungen bei den zu verteilenden Kosten gegenüber der in der Veranlagungsverfügung enthaltenen Information sind zu begründen.

3. Bei längerer Realisierungszeit kann im Sinne einer Akontozahlung provisorisch Rechnung gestellt werden.

4. Der Gemeinderat kann den Bezug in Raten beschliessen.

5. Er kann nötigenfalls vom Recht Gebrauch machen, für Beiträge ein gesetzliches Grundpfandrecht zu errichten (Art. 227a EG ZGB).

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