2.1-2
CH-GL
Art. 24 Reglement über den Hochwasserschutz (Hochwasserschutzreglement) - Mitwirkungspflicht
Verfahren zur Veranlagung der Beitragspflicht
Art. 24 Hochwasserschutzreglement · Mitwirkungspflicht
1. Die beitragspflichtigen Grundeigentümer haben für eine korrekte Veranlagung die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen die zugehörigen Unterlagen einzureichen.
2. Bei Missachtung der Mitwirkungspflicht kann nach erfolgter Androhung eine Ermessensveranlagung vorgenommen werden; Art. 153 Abs. 2 und Art. 155 Abs. 2 des kantonalen Steuergesetzes gelangen sinngemäss zur Anwendung.