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2.1-2 CH-GL

Art. 23 Reglement über den Hochwasserschutz (Hochwasserschutzreglement) - Vororientierung

Verfahren zur Veranlagung der Beitragspflicht
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Art. 23 Hochwasserschutzreglement · Vororientierung

1. Alle Grundeigentümer, welche voraussichtlich in die Beitragspflicht für eine Hochwasserschutzmassnahme der Gemeinde einzubeziehen sind, werden möglichst frühzeitig, auf jeden Fall aber vor der allfälligen Unterbreitung des Projektkredits zuhanden der Stimmberechtigten, vor Auflage des Bauvorhabens und vor Beginn des formellen Veranlagungsverfahrens, in geeigneter Weise orientiert.

2. Bei Sofortmassnahmen kann die erste Orientierung erst nach der Ausführung erfolgen, sofern eine vorgelagerte Information nicht möglich oder nicht sinnvoll ist.

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