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2.1-2 CH-GL

Art. 19 Reglement über den Hochwasserschutz (Hochwasserschutzreglement) - Anteil der Gemeinde und Anteil der beitragspflichtigen Grundeigentümer

Finanzierung von Gemeindemassnahmen
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Art. 19 Hochwasserschutzreglement · Anteil der Gemeinde und Anteil der beitragspflichtigen Grundeigentümer

1. Die nach Abzug von allfälligen Beiträgen von Bund und Kanton sowie Drittleistungen verbleibenden Kosten werden zwischen der Gemeinde als Trägerin der öffentlichen Interessen und der Gesamtheit der beitragspflichtigen Grundeigentümer (Art. 17) aufgeteilt.

2. Der Gemeinderat entscheidet über die Aufteilung aufgrund einer Würdigung aller im jeweiligen Fall massgebender Kriterien. Massgebend sind namentlich

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a) | Interesse der Allgemeinheit und Interesse der Gesamtheit der beitragspflichtigen Grundeigentümer an der Hochwasserschutzmassnahme; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b) | Zumutbarkeit der Belastungen für die privaten Grundeigentümer. | | |

3. Der Gemeinderat kann, wenn es die Umstände nahelegen

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a) | auf die Heranziehung der Grundeigentümer zur Kostentragung verzichten, namentlich wenn der Aufwand für die Veranlagung in keinem vernünftigen Verhältnis zum damit erhältlich zu machenden Ertrag stünde; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b) | den beitragspflichtigen Grundeigentümern die gesamten verbleibenden Kosten auferlegen, namentlich wenn deren Interesse an einer Hochwasserschutzmassnahme das Interesse der Allgemeinheit stark überwiegt. | | |

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