2.1-2
CH-GL
Art. 17 Reglement über den Hochwasserschutz (Hochwasserschutzreglement) - Kreis der beitragspflichtigen Grundeigentümer
Finanzierung von Gemeindemassnahmen
Art. 17 Hochwasserschutzreglement · Kreis der beitragspflichtigen Grundeigentümer
1. Beitragspflichtig sind die Grundeigentümer, die durch eine von der Gemeinde wahrgenommene Hochwasserschutzmassnahme von einer Pflicht gemäss den Art. 189 ff. EG ZGB entlastet werden (Art. 200 Abs. 3 Satz 1 EG ZGB).
2. Grundeigentümer sind nebst den Eigentümern von Liegenschaften mit ihren Bestandteilen namentlich auch die Eigentümer von Anlagen aller Art wie Geleise, Seilbahnen, Kraftwerke, Werkleitungen usw., sofern deren Bestand auf ein in das Grundbuch aufgenommenes selbstständiges und dauerndes Recht abgestützt ist, sowie die Miteigentümer von Grundstücken und die Eigentümer von Bergwerken (Art. 655 ZGB).
3. Die Beitragspflicht gemäss dieser Bestimmung gilt auch für die Gemeinde in ihrer Eigenschaft als Grundeigentümerin.