Art. 14 Reglement über den Hochwasserschutz (Hochwasserschutzreglement) - Duldungspflicht der Grundeigentümer
Art. 14 Hochwasserschutzreglement · Duldungspflicht der Grundeigentümer
1. Werden Hochwasserschutzmassnahmen durch die Gemeinde vorgenommen, haben die Eigentümer von betroffenen Grundstücken das kurzzeitige Betreten, Befahren oder sonstige Benutzen ihres Bodens durch Organe oder Beauftragte der Gemeinde zu dulden.
2. Die Organe oder Beauftragten der Gemeinde haben über voraussehbare Inanspruchnahmen der Duldungspflicht rechtzeitig zu informieren und so schonend wie möglich vorzugehen. Für das kurzzeitige Betreten von Grundstücken muss bei Kontrollen der Hochwassersituation und Vorabklärungen für Hochwasserschutzmassnahmen keine vorgängige Information erfolgen.
3. Allfälliger Schaden von erheblichem Ausmass wird angemessen abgegolten. Im Streitfall entscheidet der Gemeinderat.
4. Bedarf es zur Durchführung einer Hochwasserschutzmassnahme der zeitweiligen oder dauerhaften Nutzung von privatem Boden, so schliesst der Gemeinderat mit den Betroffenen wenn möglich eine entsprechende Vereinbarung ab.
5. Im Übrigen gelten die einschlägigen kantonalen Bestimmungen.