2.1-2
CH-GL
Art. 13 Reglement über den Hochwasserschutz (Hochwasserschutzreglement) - Zuständigkeiten für die Ausgabenbeschlüsse
Durchführung von Hochwasserschutzmassnahmen durch die Gemeinde
Art. 13 Hochwasserschutzreglement · Zuständigkeiten für die Ausgabenbeschlüsse
1. Die Zuständigkeiten zur Beschlussfassung über Ausgaben für Hochwasserschutzmassnahmen richten sich nach dem kantonalen Finanzhaushaltsgesetz und den Bestimmungen der Gemeindeordnung über die Finanzkompetenzen bei frei bestimmbaren Ausgaben.
2. Die Ausgaben sind als Bruttokredite zu beschliessen (Art. 44 kant. Finanzhaushaltgesetz).