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2.1-2 CH-GL

Art. 10 Reglement über den Hochwasserschutz (Hochwasserschutzreglement) - Pflicht der Grundeigentümer; Durchsetzung

Durchführung von Hochwasserschutzmassnahmen durch Grundeigentümer und Korporationen
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Art. 10 Hochwasserschutzreglement · Pflicht der Grundeigentümer; Durchsetzung

1. Den Eigentümern von Grundstücken, die unmittelbar an ein Gewässer anstossen, obliegt im Bereich ihres Grundeigentums die Uferpflege und der kleine Gewässerunterhalt gemäss Art. 6 (Art. 189 Abs. 1 EG ZGB).

2. Die Gemeinde ist berechtigt, Grundeigentümer zur Wahrnehmung ihrer Pflicht anzuhalten und nach erfolgloser Mahnung beim Kanton die Feststellung der Pflicht gemäss Art. 205 EG ZGB zu beantragen. Bei Wahrnehmung dieser Befugnis dürfen die Organe oder Beauftragten der Gemeinde uferanstossende Grundstücke nach vorgängiger Information nötigenfalls kurzzeitig betreten.

3. Vorbehalten bleibt die Wahrnehmung der Pflicht durch Bach- und Wuhrkorporationen.

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