2.1-2
CH-GL
Art. 1 Reglement über den Hochwasserschutz (Hochwasserschutzreglement) - Gegenstand
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Hochwasserschutzreglement · Gegenstand
1. Dieses Reglement ordnet die Umsetzung der eidgenössischen Wasserbaugesetzgebung sowie der kantonalen Gesetzgebung über die Wuhrpflicht und die Offenhaltung der Wasserläufe (Art. 189 ff. des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch, EG ZGB).
2. Es bestimmt insbesondere die Träger von Hochwasserschutzaufgaben, die Finanzierung der Massnahmen durch die Gemeinde und die Beteiligung der Grundeigentümer sowie das Verhältnis der Gemeinde zu den Bach- und Wuhrkorporationen.