2.1-1
CH-GL
Art. 5 Richtlinien betreffend die Abgabe von Bauland und Liegenschaften - Veräusserungsweise
Art. 5 Richtlinien betreffend die Abgabe von Bauland und Liegenschaften · Veräusserungsweise
1. Die Gemeinde kann Bauland veräussern, im Baurecht abgeben oder vermieten.
2. Über die Veräusserung und die Veräusserungsform entscheidet das gemäss Finanzkompetenz zuständige Organ der Gemeinde gemäss Anhang 1 der Gemeindeordnung.