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2.1-1 CH-GL

Art. 5 Richtlinien betreffend die Abgabe von Bauland und Liegenschaften - Veräusserungsweise

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Art. 5 Richtlinien betreffend die Abgabe von Bauland und Liegenschaften · Veräusserungsweise

1. Die Gemeinde kann Bauland veräussern, im Baurecht abgeben oder vermieten.

2. Über die Veräusserung und die Veräusserungsform entscheidet das gemäss Finanzkompetenz zuständige Organ der Gemeinde gemäss Anhang 1 der Gemeindeordnung.

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