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2.1-1 CH-GL

Art. 3 Richtlinien betreffend die Abgabe von Bauland und Liegenschaften - Ausschreibung

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Art. 3 Richtlinien betreffend die Abgabe von Bauland und Liegenschaften · Ausschreibung

1. Bauland bzw. Liegenschaften werden in einer Bauland- und Liegenschafts-übersicht auf der Homepage der Gemeinde ausgeschrieben. Diese Übersicht steht auch privaten Eigentümern für Liegenschaften in Glarus Nord zur Verfügung. In der Übersicht wird pro Parzelle / Liegenschaft folgendes festgehalten: Lage, Grösse, Zone, Mindestpreis, Datum der voraussichtlichen Verfügbarkeit, Hinweis auf spezielle Vergabekriterien, weitere Bemerkungen. Die Gemeinde kann potenzielle Interessenten (z.B. Nachbarn) zusätzlich auch direkt kontaktieren.

2. Die Vergabe von Bauland bzw. einer Liegenschaft (Verkauf, Baurecht oder Vermietung) kann zusätzlich über eine öffentliche Ausschreibung erfolgen.

2.1 Auf eine Ausschreibung kann verzichtet werden, wenn es sich um Grenzbereinigungen, einen für die Gemeinde vorteilhaften Landabtausch, die Abtretung von Grundstücken innerhalb der Finanzkompetenz des Gemeinderates oder um kleine Flächen unter 1000 m2 handelt.

2.2 Bei der Vergabe von Bauland bzw. einer Liegenschaft innerhalb der Finanzkompetenz des Gemeinderates oder bei Flächen unter 1000 m2 ist eine aktuelle Schätzung beizulegen.

3. Ein Verkaufsverfahren kann abgebrochen werden, wenn Mindestanforderungen der Kriterien nicht eingehalten werden.

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