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2.1-1 CH-GL

Art. 2 Richtlinien betreffend die Abgabe von Bauland und Liegenschaften - Zuständigkeiten

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Art. 2 Richtlinien betreffend die Abgabe von Bauland und Liegenschaften · Zuständigkeiten

1. Die Zuständigkeiten im Zusammenhang mit der Abgabe von Bauland in der Bauzone bzw. von Liegenschaften richten sich nach den jeweils aktuellen Kompetenzregelungen in der Gemeinde Glarus Nord.

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