2.1-1
CH-GL
Art. 2 Richtlinien betreffend die Abgabe von Bauland und Liegenschaften - Zuständigkeiten
Art. 2 Richtlinien betreffend die Abgabe von Bauland und Liegenschaften · Zuständigkeiten
1. Die Zuständigkeiten im Zusammenhang mit der Abgabe von Bauland in der Bauzone bzw. von Liegenschaften richten sich nach den jeweils aktuellen Kompetenzregelungen in der Gemeinde Glarus Nord.