Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2.1-1 CH-GL

Art. 1 Richtlinien betreffend die Abgabe von Bauland und Liegenschaften - Zweck

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (7 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 1 Richtlinien betreffend die Abgabe von Bauland und Liegenschaften · Zweck

1. Die Gemeinde Glarus Nord kann Bauland in der Bauzone zu Bauzwecken verkaufen oder im Baurecht abgeben. In Ausnahmefällen kann Bauland vermietet werden. Sinngemäss gelten diese Richtlinien auch für bereits überbaute Liegenschaften.

2. Die vorliegenden Richtlinien sind im Sinne eines internen Arbeitspapiers für die Vorbereitung des jeweiligen Sachgeschäfts und Vorselektion von potenziellen Vertragspartnern zuhanden des zuständigen Entscheidungsorgans zu verstehen. Der Entscheid obliegt dem jeweils zuständigen Organ.

Zweck Art. 2 Richtlinien betreffend die Abgabe von Bauland und Liegenschaften →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →