Zweck
Inhaltsübersicht (7)
Gesetzestext (7 Artikel)
1. Die Gemeinde Glarus Nord kann Bauland in der Bauzone zu Bauzwecken verkaufen oder im Baurecht abgeben. In Ausnahmefällen kann Bauland vermietet werden. Sinngemäss gelten diese Richtlinien auch für bereits überbaute Liegenschaften.
2. Die vorliegenden Richtlinien sind im Sinne eines internen Arbeitspapiers für die Vorbereitung des jeweiligen Sachgeschäfts und Vorselektion von potenziellen Vertragspartnern zuhanden des zuständigen Entscheidungsorgans zu verstehen. Der Entscheid obliegt dem jeweils zuständigen Organ.
1. Die Zuständigkeiten im Zusammenhang mit der Abgabe von Bauland in der Bauzone bzw. von Liegenschaften richten sich nach den jeweils aktuellen Kompetenzregelungen in der Gemeinde Glarus Nord.
1. Bauland bzw. Liegenschaften werden in einer Bauland- und Liegenschafts-übersicht auf der Homepage der Gemeinde ausgeschrieben. Diese Übersicht steht auch privaten Eigentümern für Liegenschaften in Glarus Nord zur Verfügung. In der Übersicht wird pro Parzelle / Liegenschaft folgendes festgehalten: Lage, Grösse, Zone, Mindestpreis, Datum der voraussichtlichen Verfügbarkeit, Hinweis auf spezielle Vergabekriterien, weitere Bemerkungen. Die Gemeinde kann potenzielle Interessenten (z.B. Nachbarn) zusätzlich auch direkt kontaktieren.
2. Die Vergabe von Bauland bzw. einer Liegenschaft (Verkauf, Baurecht oder Vermietung) kann zusätzlich über eine öffentliche Ausschreibung erfolgen.
2.1 Auf eine Ausschreibung kann verzichtet werden, wenn es sich um Grenzbereinigungen, einen für die Gemeinde vorteilhaften Landabtausch, die Abtretung von Grundstücken innerhalb der Finanzkompetenz des Gemeinderates oder um kleine Flächen unter 1000 m2 handelt.
2.2 Bei der Vergabe von Bauland bzw. einer Liegenschaft innerhalb der Finanzkompetenz des Gemeinderates oder bei Flächen unter 1000 m2 ist eine aktuelle Schätzung beizulegen.
3. Ein Verkaufsverfahren kann abgebrochen werden, wenn Mindestanforderungen der Kriterien nicht eingehalten werden.
1. Zuschlagskriterien sind Kriterien zur Bewertung der Angebote aufgrund eines einheitlichen Evaluationssystems.
2. Der Zuschlag bzw. der Zuschlagsvorschlag erhält in der Regel das wirtschaftlich beste Angebot (höchste Punktzahl).
3. Die Bewertung der Angebote erfolgt in der Regel nach den Kriterien gemäss nachfolgenden Tabellen. Pro Kriterium werden 0 bis 5 Punkte vergeben, Dezimalstellen sind möglich (Bewertungsskala).
4. Der Gemeinderat kann im Einzelfall abweichende Kriterien definieren und mit der Ausschreibung veröffentlichen. Dabei können Ziele wie z.B. bezahlbarer Wohnraum, Attraktivitätssteigerung als Gewerbe- und Industriestandort oder die Ansiedelung von bestimmten Betrieben verfolgt werden.
5. Bei der Ausschreibung von Liegenschaften für Wohnnutzungen werden in der Regel folgende Kriterien mit der entsprechenden Gewichtung angewendet
| Kriterium | Gewichtung | Bemerkungen / Beispiele / Lösungsansätze | | --- | --- | --- | | Kaufpreisangebot | 40% | Staffelung, linearer Abzug bis Null beim halben Kaufpreis des jeweils höchsten Angebots | | Bewohnerkapazität | 20% | Anzahl der Personen, welche in der Bebauung wohnen könnten | | Eingliederung, Standortlösung, Verkehrssituation | 15% | Gute Eingliederung in die Nachbarschaft - aber auch Lösung von Problemen am alten Standort (bspw. Wohnhaus im Gewerbegebiet) | | Absichtserklärung zur Förderung von nachhaltigem Bauen und die Umsetzung einer natürlichen Umgebungsgestaltung | 15% | Gute Versickerungsmöglichkeit, viel qualitativer Grünraum / Freiraum, Zugeständnis für qualitätssicherndes Verfahren mit Beteiligung Gemeinde u.ä., Produktion und Nutzung erneuerbarer Energien | | Ausnutzung (verdichtete Bauweise) | 10% | Volle Punktzahl ab 95% Ausnutzung - linearer Abzug bis 75% Ausnutzung mit Null Punkten | | Total | 100% | |
6. Bei der Ausschreibung von Liegenschaften für Gewerbenutzungen werden in der Regel folgende Kriterien mit der entsprechenden Gewichtung angewendet
| Kriterium | Gewichtung | Bemerkungen / Beispiele / Lösungsansätze | | --- | --- | --- | | Kaufpreisangebot | 40% | Staffelung, linearer Abzug bis Null beim halben Kaufpreis des jeweils höchsten Angebots | | Schaffung von Arbeitsplätzen und Steuersubstrat | 20% | Neue Arbeitsplätze (gilt auch für den Ausbau bestehender Betriebe), falls der bestehende Standort aufgegeben wird, zählen diese Arbeitsplätze ebenfalls dazu, Qualität der Arbeitsplätze | | Eingliederung, Standortlösung, Verkehrssituation | 15% | Gute Eingliederung in die Nachbarschaft (sowohl bezüglich Gestaltung als auch bezüglich Nutzung) - aber auch Lösung von Nutzungskonflikten am alten Standort (bspw. Gewerbebetrieb im Wohngebiet) | | Absichtserklärung zur Förderung von nachhaltigem Bauen und die Umsetzung einer natürlichen Umgebungsgestaltung | 15% | Gute Versickerungsmöglichkeit, viel qualitativer Grün- und Freiraum, Zugeständnis für qualitätssicherndes Verfahren mit Beteiligung Gemeinde u.ä., Produktion und Nutzung erneuerbarer Energien | | Ausnutzung (verdichtete Bauweise) | 10% | Volle Punktzahl ab 95% Ausnutzung - linearer Abzug bis 75% Ausnutzung mit Null Punkten | | Total | 100% | |
6b Sind Angaben zu den Kriterien in den Bewerbungen ungenügend oder nicht vorhanden, werden keine Punkte vergeben.
7. Bei gemischt genutzten Objekten werden die vorgesehenen Wohn- und Gewerbenutzungen separat bewertet. Die Gewichtung der Wohn- und Gewerbenutzungen erfolgt gemäss dem entsprechenden Anteil an der gesamten Hauptnutzfläche.
1. Die Gemeinde kann Bauland veräussern, im Baurecht abgeben oder vermieten.
2. Über die Veräusserung und die Veräusserungsform entscheidet das gemäss Finanzkompetenz zuständige Organ der Gemeinde gemäss Anhang 1 der Gemeindeordnung.
1. Die Umrechnung zwischen Bodenpreis und Baurechtszins erfolgt mit dem jeweiligen Zinssatz der 1. variablen Hypothek der Glarner Kantonalbank.
1. Die Verträge im Anhang sind als Musterverträge zu verstehen, welche im Einzelfall ergänzt oder angepasst werden können. Anhand dieser Musterverträge ist in den einzelnen Punkten ersichtlich, welche Regelung grundsätzlich vorgesehen ist.