Art. 3 Sicherheitsleitbild - Operative Zielsetzung
Art. 3 Sicherheitsleitbild · Operative Zielsetzung
1. Aufgaben und Kompetenzen der mit der Umsetzung betrauten Personen (SiBe, BeSiBe) werden in Aufgabenbeschrieben geregelt. Der/die SiBe koordiniert im Auftrag des Gemeinderates zusammen mit den BeSiBe die konkreten Aufgaben für die Umsetzung der EKAS-Richtlinie 6508. Die Mitarbeitenden werden über Ziele und Massnahmen der Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Gesundheitsförderung orientiert und miteinbezogen.
2. Bei Neuanschaffungen von Maschinen, Geräten und Einrichtungen werden die Aspekte der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes nach dem Stand der Technik betrachtet. Die Lieferanten müssen bei der Übergabe komplexer Produkte eine Instruktion vor Ort erteilen und eine entsprechende Konformitätserklärung mitliefern. Diese Instruktion wird von den Vorgesetzten dokumentiert.
3. Bei der Vergabe und Ausschreibung von Arbeiten an Drittfirmen wird auf die gesetzlich verlangte Einhaltung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes hingewiesen. Bei der Ausführung werden festgestellte Mängel reflektiert.