1.7-2
CH-GL
Art. 4 Reglement betreffend Benützung von Gemeindefahrzeugen - Zuständigkeiten
Nutzungsbestimmungen
Art. 4 Reglement betreffend Benützung von Gemeindefahrzeugen · Zuständigkeiten
1. Die Bereichsleitung ist verantwortlich für die Einhaltung und Umsetzung dieses Reglements.
2. Die Mitarbeitenden sind verpflichtet, die Fahrzeuge ordnungsgemäss zu nutzen und nach Gebrauch vorschriftsgemäss abzustellen.