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1.7-2 CH-GL

Art. 4 Reglement betreffend Benützung von Gemeindefahrzeugen - Zuständigkeiten

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Art. 4 Reglement betreffend Benützung von Gemeindefahrzeugen · Zuständigkeiten

1. Die Bereichsleitung ist verantwortlich für die Einhaltung und Umsetzung dieses Reglements.

2. Die Mitarbeitenden sind verpflichtet, die Fahrzeuge ordnungsgemäss zu nutzen und nach Gebrauch vorschriftsgemäss abzustellen.

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