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1.7-2 CH-GL

Art. 3 Reglement betreffend Benützung von Gemeindefahrzeugen - Benützung Gemeindefahrzeuge

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Art. 3 Reglement betreffend Benützung von Gemeindefahrzeugen · Benützung Gemeindefahrzeuge

1. Die Benützung der Fahrzeuge ist ausschliesslich auf berufliche Tätigkeiten während der Arbeitszeit beschränkt.

2. Fahrten vom Wohnort zum Arbeitsort und zurück sowie private Fahrten sind nicht gestattet und müssen mit privaten oder öffentlichen Verkehrsmitteln erfolgen.

3. Nach Arbeitsende und an Wochenenden sind die Fahrzeuge in den dafür vorgesehenen Garagen oder Werkhöfen abzustellen.

4. Die Bereichsleitung kann während des Pikettdienstes genehmigen, dass ein Pikettdienstfahrzeug nach Hause genommen wird, um eine schnelle Erreichbarkeit des Einsatzortes sicherzustellen. Eine private Nutzung ist nicht erlaubt.

5. Betreffend Benützung von Gemeindefahrzeugen bei anderweitigen Ereignissen obliegt der Entscheid der Bereichsleitung.

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