1.7-1
PVPVOPersonalverordnung
CH-GL
Art. 75 Personalverordnung - Weitere Versicherungen
Besondere Bestimmungen über das Arbeitsverhältnis - Versicherungen und Vorsorge
Art. 75 Personalverordnung · Weitere Versicherungen
1. Der Gemeinderat kann zur Absicherung besonderer Risiken für die Angestellten weitere Versicherungen abschliessen. Er legt die Tragung der Prämien fest.