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1.7-1 PVPVOPersonalverordnung CH-GL

Art. 74 Personalverordnung - Haftpflichtversicherung

Besondere Bestimmungen über das Arbeitsverhältnis - Versicherungen und Vorsorge
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Art. 74 Personalverordnung · Haftpflichtversicherung

1. Die Haftung für Schaden, den Angestellte der Gemeinde ihr oder Dritten zufügen, richtet sich nach dem Staatshaftungsgesetz.

2. Für die Schadloshaltung von Angestellten, die in Erfüllung gewerblicher (nicht hoheitlicher) Verrichtungen Schaden verursacht haben, sind die Art. 22a f. des Staatshaftungsgesetzes sinngemäss anwendbar.

3. Die Gemeinde schliesst eine Haftpflichtversicherung ab. Sie trägt die Prämien.

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