1.7-1
PVPVOPersonalverordnung
CH-GL
Art. 74 Personalverordnung - Haftpflichtversicherung
Besondere Bestimmungen über das Arbeitsverhältnis - Versicherungen und Vorsorge
Art. 74 Personalverordnung · Haftpflichtversicherung
1. Die Haftung für Schaden, den Angestellte der Gemeinde ihr oder Dritten zufügen, richtet sich nach dem Staatshaftungsgesetz.
2. Für die Schadloshaltung von Angestellten, die in Erfüllung gewerblicher (nicht hoheitlicher) Verrichtungen Schaden verursacht haben, sind die Art. 22a f. des Staatshaftungsgesetzes sinngemäss anwendbar.
3. Die Gemeinde schliesst eine Haftpflichtversicherung ab. Sie trägt die Prämien.