1.7-1
PVPVOPersonalverordnung
CH-GL
Art. 73 Personalverordnung - Berufliche Vorsorge
Besondere Bestimmungen über das Arbeitsverhältnis - Versicherungen und Vorsorge
Art. 73 Personalverordnung · Berufliche Vorsorge
1. Die Angestellten sind gestützt auf das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge bei den Personalvorsorgeeinrichtungen der Arbeitgeberin gegen die wirtschaftlichen Folgen der Invalidität, des Alters und des Todes versichert.
2. Die Angestellten sind nach Massgabe der Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung zur Entrichtung der Arbeitnehmerbeiträge verpflichtet und zum Bezug der Vorsorgeleistungen berechtigt.
3. Die Versicherungsbedingungen der Vorsorgeeinrichtungen bilden einen integrierenden Bestandteil des Arbeitsvertrags.