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1.7-1 PVPVOPersonalverordnung CH-GL

Art. 72 Personalverordnung - Unfallversicherung

Besondere Bestimmungen über das Arbeitsverhältnis - Versicherungen und Vorsorge
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Art. 72 Personalverordnung · Unfallversicherung

1. Die Angestellten sind nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfall versichert.

2. Die Gemeinde versichert die Angestellten gegen Berufsunfälle und trägt die Prämien.

3. Angestellte, die pro Woche mindestens acht Stunden arbeiten, sind auch gegen Nichtberufsunfälle versichert, wobei die entsprechenden Prämien je zur Hälfte von der Gemeinde und den Angestellten zu tragen sind.

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