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1.7-1 PVPVOPersonalverordnung CH-GL

Art. 71 Personalverordnung - Vorsorgliche Massnahmen

Besondere Bestimmungen über das Arbeitsverhältnis - Personalführung
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Art. 71 Personalverordnung · Vorsorgliche Massnahmen

1. Die Anstellungsinstanz trifft die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn der geordnete Vollzug der dienstlichen Aufgaben gefährdet ist.

2. Insbesondere kann die Anstellungsinstanz Angestellte vorsorglich freistellen, wenn

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a) | wegen eines Verbrechens oder Vergehens ein Strafverfahren eingeleitet worden ist; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b) | zwingende öffentliche Interessen oder ein Administrativverfahren dies erfordern; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | c) | genügende Hinweise auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses bestehen. | | |

3. Die Anstellungsinstanz kann für diese Zeit den Lohn und weitere Leistungen kürzen oder einstellen. Wird das Verfahren eingestellt oder erfolgt ein Freispruch, sind die gekürzten oder eingestellten Leistungen nachträglich zu vergüten, wenn die Entschädigung nicht anderweitig erfolgt.

4. Für die Anordnung unaufschiebbarer vorsorglicher Massnahmen sind alle Vorgesetzten zuständig. Die Anordnung ist unverzüglich der Anstellungsinstanz zur Genehmigung zu unterbreiten.

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