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1.7-1 PVPVOPersonalverordnung CH-GL

Art. 7 Personalverordnung - Anlauf- und Meldestelle

Zuständigkeiten
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Art. 7 Personalverordnung · Anlauf- und Meldestelle

1. Zur vertraulichen Meldung von Konflikten und Missbräuchen am Arbeitsplatz bezeichnet der Gemeinderat eine unabhängige verwaltungsexterne Anlauf- und Meldestelle. Sie kann zudem zur Vermittlung und Beratung bei Schwierigkeiten im Zusammenhang mit Arbeitsverhältnissen beigezogen werden.

2. Er regelt deren Organisation, Aufgaben und Befugnisse sowie die Berichterstattung und legt das Meldeverfahren fest.

3. Wer in guten Treuen eine Meldung macht, darf deswegen in seiner arbeitsrechtlichen Stellung nicht benachteiligt werden.

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