1.7-1
PVPVOPersonalverordnung
CH-GL
Art. 67 Personalverordnung - Mitarbeitergespräch
Besondere Bestimmungen über das Arbeitsverhältnis - Personalführung
Art. 67 Personalverordnung · Mitarbeitergespräch
1. Das Mitarbeitergespräch dient der Standortbestimmung, der Beurteilung der Aufgabenerfüllung, der Vereinbarung von Zielen, der Förderung der Zusammenarbeit und der beruflichen Entwicklung. Bei Führungskräften ist zusätzlich die Führungsfähigkeit zu beurteilen.
2. Ein Mitarbeitergespräch ist vor Beendigung der Probezeit und anschliessend mindestens jährlich zu führen.
3. Sind Angestellte mit dem Gespräch oder mit einzelnen Aussagen zu den in Absatz 1 aufgeführten Punkten nicht einverstanden, können sie ein Gespräch mit der nächsthöheren, vorgesetzten Stelle verlangen.