1.7-1
PVPVOPersonalverordnung
CH-GL
Art. 65 Personalverordnung - Grundsätze
Besondere Bestimmungen über das Arbeitsverhältnis - Aus- und Weiterbildung
Art. 65 Personalverordnung · Grundsätze
1. Die Gemeinde fördert die berufliche Aus- und Weiterbildung der Angestellten. Diese können auch zum Besuch von Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen verpflichtet werden.
2. Die Gemeinde übernimmt die Kosten entsprechend der Interessenslage ganz oder teilweise. Sie kann die Kostenübernahme sowohl von Rückerstattungspflichten als auch von der Aufrechterhaltung des Dienstverhältnisses über eine bestimmte Zeit abhängig machen.
3. Die Einzelheiten werden in den Ausführungsvorschriften festgelegt.