1.7-1
PVPVOPersonalverordnung
CH-GL
Art. 64 Personalverordnung - Tragen von Dienst- und Schutzkleidern
Rechte und Pflichten der Angestellten - Pflichten
Art. 64 Personalverordnung · Tragen von Dienst- und Schutzkleidern
1. Angestellte haben die sicherheitstechnischen Weisungen zu befolgen, die Sicherheitsvorschriften zu beachten sowie die Sicherheitseinrichtungen und persönlichen Schutzausrüstungen ohne Abänderungen richtig zu benützen.
2. Sie können zum Tragen von Uniformen und Dienstkleidern verpflichtet werden.