Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1.7-1 PVPVOPersonalverordnung CH-GL

Art. 64 Personalverordnung - Tragen von Dienst- und Schutzkleidern

Rechte und Pflichten der Angestellten - Pflichten
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Art. 64 Personalverordnung · Tragen von Dienst- und Schutzkleidern

1. Angestellte haben die sicherheitstechnischen Weisungen zu befolgen, die Sicherheitsvorschriften zu beachten sowie die Sicherheitseinrichtungen und persönlichen Schutzausrüstungen ohne Abänderungen richtig zu benützen.

2. Sie können zum Tragen von Uniformen und Dienstkleidern verpflichtet werden.

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