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1.7-1 PVPVOPersonalverordnung CH-GL

Art. 63 Personalverordnung - Vertrauensärztliche Untersuchung

Rechte und Pflichten der Angestellten - Pflichten
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Art. 63 Personalverordnung · Vertrauensärztliche Untersuchung

1. Die Angestellten können in begründeten Fällen verpflichtet werden, sich einer vertrauensärztlichen Untersuchung zu unterziehen.

2. Begründet sind namentlich Untersuchungen

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a) | zur Prüfung einer Berufsinvalidität; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b) | aus personalrechtlichen Gründen. | | |

3. Mit der Durchführung einer vertrauensärztlichen Untersuchung aus personalrechtlichen Gründen kann die zuständige Vorsorgeeinrichtung oder eine andere Stelle beauftragt werden.

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