1.7-1
PVPVOPersonalverordnung
CH-GL
Art. 63 Personalverordnung - Vertrauensärztliche Untersuchung
Rechte und Pflichten der Angestellten - Pflichten
Art. 63 Personalverordnung · Vertrauensärztliche Untersuchung
1. Die Angestellten können in begründeten Fällen verpflichtet werden, sich einer vertrauensärztlichen Untersuchung zu unterziehen.
2. Begründet sind namentlich Untersuchungen
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a) | zur Prüfung einer Berufsinvalidität; | | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b) | aus personalrechtlichen Gründen. | | |
3. Mit der Durchführung einer vertrauensärztlichen Untersuchung aus personalrechtlichen Gründen kann die zuständige Vorsorgeeinrichtung oder eine andere Stelle beauftragt werden.