1.7-1
PVPVOPersonalverordnung
CH-GL
Art. 53 Personalverordnung - Mobiles Arbeiten
Rechte und Pflichten der Angestellten - Rechte - weitere Rechte
Art. 53 Personalverordnung · Mobiles Arbeiten
1. Mobiles Arbeiten ermöglicht den Angestellten, einen Teil ihrer Arbeit ausserhalb ihres üblichen Arbeitsorts zu erledigen.
2. Soweit es betrieblich möglich ist, ermöglichen die Vorgesetzten mobiles Arbeiten. Es besteht jedoch kein Anspruch auf mobiles Arbeiten.