1.7-1
PVPVOPersonalverordnung
CH-GL
Art. 52 Personalverordnung - Arbeitszeugnis
Rechte und Pflichten der Angestellten - Rechte - weitere Rechte
Art. 52 Personalverordnung · Arbeitszeugnis
1. Die Angestellten können jederzeit ein Zeugnis verlangen, das über die Art und die Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über ihre Leistungen und ihr Verhalten Auskunft gibt.
2. Auf besonderes Verlangen der Angestellten hat sich das Zeugnis auf Angaben über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses zu beschränken.