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1.7-1 PVPVOPersonalverordnung CH-GL

Art. 45 Personalverordnung - Arbeitsfreie Tage

Rechte und Pflichten der Angestellten - Rechte - Ferien und Urlaub
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Art. 45 Personalverordnung · Arbeitsfreie Tage

1. Den Sonntagen gleichgestellte, bezahlte Feiertage sind: Neujahrstag, Näfelser Fahrt, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, 1. August, 1. November, Weihnachtstag und 26. Dezember.

2. Die Samstage sind arbeitsfrei. Arbeitsfrei und bezahlt sind: 2. Januar, Pfingstmontag, Nachmittage des 24. und 31. Dezember.

3. Wer aus betrieblichen Gründen an arbeitsfreien Tagen arbeiten muss, hat Anspruch auf Ausgleich durch Freizeit von gleicher Dauer. Der Gemeinderat regelt die Einzelheiten.

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