1.7-1
PVPVOPersonalverordnung
CH-GL
Art. 45 Personalverordnung - Arbeitsfreie Tage
Rechte und Pflichten der Angestellten - Rechte - Ferien und Urlaub
Art. 45 Personalverordnung · Arbeitsfreie Tage
1. Den Sonntagen gleichgestellte, bezahlte Feiertage sind: Neujahrstag, Näfelser Fahrt, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, 1. August, 1. November, Weihnachtstag und 26. Dezember.
2. Die Samstage sind arbeitsfrei. Arbeitsfrei und bezahlt sind: 2. Januar, Pfingstmontag, Nachmittage des 24. und 31. Dezember.
3. Wer aus betrieblichen Gründen an arbeitsfreien Tagen arbeiten muss, hat Anspruch auf Ausgleich durch Freizeit von gleicher Dauer. Der Gemeinderat regelt die Einzelheiten.