1.7-1
PVPVOPersonalverordnung
CH-GL
Art. 44 Personalverordnung - Lohnfortzahlung bei Adoption
Rechte und Pflichten der Angestellten - Rechte - Elternschaft
Art. 44 Personalverordnung · Lohnfortzahlung bei Adoption
1. Bei Arbeitsaussetzung wegen Aufnahme von weniger als vier Jahre alten Kindern zur Pflege und Erziehung zwecks späterer Adoption wird dem angestellten Elternteil ein bezahlter Urlaub von höchstens 10 Arbeitstagen gewährt.
2. Die Bestimmungen über die Adoptionsentschädigung in der Bundesgesetzgebung über die Erwerbsersatzordnung werden sachgemäss angewendet.