1.7-1
PVPVOPersonalverordnung
CH-GL
Art. 4 Personalverordnung - Eingliederungsmassnahmen
Allgemeine Bestimmungen
Art. 4 Personalverordnung · Eingliederungsmassnahmen
1. Bei krankheits- oder unfallbedingter Arbeitsverhinderung einer angestellten Person fördert die Gemeinde deren Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess.
2. Die angestellte Person kann im Rahmen ihrer Wiedereingliederung zur Mitwirkung verpflichtet werden. Die unbegründete Verweigerung der Mitwirkung kann bei der Festsetzung der Lohnfortzahlung berücksichtigt werden.
3. Zur Wiedereingliederung von an der Arbeit verhinderten Angestellten oder zur Beschäftigung und Eingliederung von Menschen mit Behinderungen kann der Gemeinderat geschützte Arbeitsplätze schaffen.