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1.7-1 PVPVOPersonalverordnung CH-GL

Art. 39 Personalverordnung - Lohn während Krankheit und Unfall

Rechte und Pflichten der Angestellten - Rechte - Lohn
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Art. 39 Personalverordnung · Lohn während Krankheit und Unfall

1. Bei Verhinderung an der Arbeitsleistung wegen Krankheit oder Unfall wird der Lohn längstens während eines Jahres voll ausgerichtet. Bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf eines Jahres gelangen 80 Prozent des Lohnes für längstens weitere zwölf Monate zur Auszahlung.

2. Wird die Arbeitsleistung während der Probezeit wegen Krankheit oder Unfall ausgesetzt, wird der Lohn mindestens einen Monat voll ausgerichtet.

3. Der Anspruch auf Lohnfortzahlung während Krankheit und Unfall erlischt mit Ablauf der Kündigungsfrist, der befristeten Einsatzdauer, mit dem Beginn der Rente oder mit dem Tod. Vorbehalten bleiben weitergehende Leistungen Dritter.

4. Die Lohnfortzahlung kann gekürzt oder eingestellt werden

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a) | wenn die Versicherung ihre Leistungen gekürzt, eingestellt oder verweigert hat; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b) | wenn die Krankheit oder der Unfall auf grobes Selbstverschulden der angestellten Person zurückzuführen ist oder sie sich bewusst einer aussergewöhnlichen Gefahr oder einem Wagnis ausgesetzt hat; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | c) | die angestellte Person Mitwirkungspflichten verletzt oder eine vertrauensärztliche Untersuchung verweigert. | | |

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