1.7-1
PVPVOPersonalverordnung
CH-GL
Art. 33 Personalverordnung - Personendaten von Bewerberinnen und Bewerbern
Anstellungsverhältnis - Datenschutz und Datenbearbeitung
Art. 33 Personalverordnung · Personendaten von Bewerberinnen und Bewerbern
1. Personendaten dürfen im Hinblick auf die Besetzung einer Stelle mit dem Einverständnis der Bewerberin oder des Bewerbers beschafft werden, soweit sie für die Beurteilung der Eignung, der Leistung und des Verhaltens für das Anstellungsverhältnis geeignet und notwendig sind.
2. Erfolgt eine Anstellung, werden die Bewerbungsunterlagen ins Personaldossier übertragen.
3. Erfolgt keine Anstellung, werden die Bewerbungsunterlagen zurückgegeben oder vernichtet. Eine weitere Aufbewahrung der Unterlagen ist nur mit Zustimmung der betroffenen Person erlaubt.