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1.7-1 PVPVOPersonalverordnung CH-GL

Art. 32 Personalverordnung - Grundsätze

Anstellungsverhältnis - Datenschutz und Datenbearbeitung
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Art. 32 Personalverordnung · Grundsätze

1. Die für den Vollzug dieser Verordnung zuständigen Stellen dürfen Personendaten und besonders schützenswerte Personendaten bearbeiten, soweit dies für die Begründung, Durchführung und Beendigung eines Arbeitsverhältnisses geeignet und notwendig ist.

2. Das Personaldossier enthält alle im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis bedeutsamen Informationen.

3. Nach dem Austritt von Angestellten bewahrt der Personaldienst die notwendigen Personendaten gemäss den gesetzlichen Bestimmungen auf. Danach werden die Daten vernichtet, sofern sie nicht dem Gemeindearchiv zu übergeben sind.

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