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1.7-1 PVPVOPersonalverordnung CH-GL

Art. 3 Personalverordnung - Integritäts- und Gesundheitsschutz, Gleichstellung

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 3 Personalverordnung · Integritäts- und Gesundheitsschutz, Gleichstellung

1. Die Gemeinde achtet als Arbeitgeberin die Persönlichkeit der Angestellten und trifft die erforderlichen Massnahmen zum Schutz von Leben, Gesundheit und persönlicher Integrität am Arbeitsplatz.

2. Sie sorgt für die Gleichstellung aller Geschlechter im Erwerbsleben und stützt sich dabei auf das Gleichstellungsgesetz des Bundes.

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