1.7-1.3
CH-GL
Art. 2 Ausführungsbestimmungen zur Personalverordnung - Bezug von Ferien
Arbeitszeit und Ferien
Art. 2 Ausführungsbestimmungen zur Personalverordnung · Bezug von Ferien
1. Der Bezug von Ferien geniesst gegenüber der Kompensation von Gleitzeitsaldi Vorrang.
2. Ferientage gelten als geplant, wenn sie von der vorgesetzten Person genehmigt und vom Mitarbeiter im Zeiterfassungssystem eingetragen sind.