Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1.7-1.2 LohnVLohnverordnung CH-GL

Art. 4 Verordnung über die Entlöhnung des Gemeinde- und Lehrpersonals sowie der Behörden- und Kommissionsmitglieder (Lohnverordnung) - Zweck

Entlöhnung der Angestellten - Lohnpolitik
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Art. 4 Lohnverordnung · Zweck

1. Die Lohnpolitik bildet die Grundlage für die faire Entlöhnung der Angestellten. Mit ihr wird sichergestellt, dass die Entlöhnung aller Angestellten nach einheitlichen Richtlinien erfolgt.

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