1.7-1.2
LohnVLohnverordnung
CH-GL
Art. 4 Verordnung über die Entlöhnung des Gemeinde- und Lehrpersonals sowie der Behörden- und Kommissionsmitglieder (Lohnverordnung) - Zweck
Entlöhnung der Angestellten - Lohnpolitik
Art. 4 Lohnverordnung · Zweck
1. Die Lohnpolitik bildet die Grundlage für die faire Entlöhnung der Angestellten. Mit ihr wird sichergestellt, dass die Entlöhnung aller Angestellten nach einheitlichen Richtlinien erfolgt.