Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1.7-1.2 LohnVLohnverordnung CH-GL

Art. 3 Verordnung über die Entlöhnung des Gemeinde- und Lehrpersonals sowie der Behörden- und Kommissionsmitglieder (Lohnverordnung) - Ergänzendes Recht

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 3 Lohnverordnung · Ergänzendes Recht

1. Enthält diese Verordnung keine Regelung, sind die Entlöhnungsvorschriften des Kantons sinngemäss anwendbar.

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