1.7-1.2
LohnVLohnverordnung
CH-GL
Art. 3 Verordnung über die Entlöhnung des Gemeinde- und Lehrpersonals sowie der Behörden- und Kommissionsmitglieder (Lohnverordnung) - Ergänzendes Recht
Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 Lohnverordnung · Ergänzendes Recht
1. Enthält diese Verordnung keine Regelung, sind die Entlöhnungsvorschriften des Kantons sinngemäss anwendbar.