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1.7-1.2 LohnVLohnverordnung CH-GL

Art. 2 Verordnung über die Entlöhnung des Gemeinde- und Lehrpersonals sowie der Behörden- und Kommissionsmitglieder (Lohnverordnung) - Geltungsbereich

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 Lohnverordnung · Geltungsbereich

1. Diese Verordnung gilt für

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a) | die Angestellten der Gemeinde; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b) | die Mitglieder der Gemeindebehörden (Gemeinderat, Geschäftsprüfungskommission, Schulkommission); | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | c) | die Mitglieder der Kommissionen der Gemeinde. | | |

2. Für die Lehrpersonen der Gemeinde gilt sie ergänzend zu den einschlägigen Bestimmungen des kantonalen Rechts.

3. Für die Angestellten und den Verwaltungsrat ausgelagerter Verwaltungseinheiten wie z.B. öffentlich-rechtlicher Anstalten gilt sie sinngemäss, soweit nicht Spezialvorschriften etwas anderes vorsehen.

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